Vertragsgegenstand
Auftrag im Sinne dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ist der Vertrag über die Gestaltung, Produktion sowie Sendung von Werbeanzeigen und Werbespots für Unternehmen, Behörden, Organisationen sowie Vereine und Privatpersonen.
Sende – und Produktionsmaterial
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen und das Bild- bzw. Videomaterial für den Auftrag spätestens bis zum jeweils vereinbarten Termin zu liefern. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Produktionsmaterialien und stellt HT1 von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Sendung seiner Werbespots geltend gemacht werden.
Gewährleistung Produktion
HT1 gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Aufträge, insbesondere die Produktion und sorgfältige Ausstrahlung der Sendungen.
Die graphische, typographische und farbliche Ausführung der Aufträge erfolgt auf der Grundlage der begrenzten und vorhandenen technischen Möglichkeiten der Sendetechnik. Konkurrenzausdrucke sind nicht identisch mit dem gesendeten Bild.
Der Auftraggeber erhält die Möglichkeit, Aufträge vorab via Filestage online zu prüfen und freizugeben. Hierzu wird ein Abnahmelink auf die vom Auftraggeber angeführte Kontaktperson übermittelt. Ausgenommen hiervon sind alle redaktionell frei gestalteten Reportgen und Produktionen sowie Ankündigungen.
Die Abnahme bzw. Freigabe muss mindestens zwei Tage vor Ausstrahlungstermin durch den Auftraggeber bzw. dessen angeführt Kontaktperson erfolgen. Unterlässt der Auftraggeber bzw. die Kontaktperson dies, so entfallen alle Gewährleistungsansprüche hinsichtlich sachlicher Richtigkeit und der Auftrag wird zu dem vereinbarten Ausstrahlungstermin veröffentlicht.
Bereitstellung der Werbeunterlagen
Wenn Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen und Texte vom Auftraggeber verspätet oder qualitativ mangelhaft sind, wird die vereinbarte Produktion sowie die Sendezeit in Rechnung gestellt werden. Für fernmündlich oder fernschriftlich durchgegebene Texte liegt das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler beim Auftraggeber.
Nutzungsrechte Videoproduktion
HT1 erhält vom Auftragnehmer das Recht, Werbespot lt. Auftrag sendetauglich zu veröffentlichen. Bei HT1 Videoproduktionen werden die Nutzungsbewilligung im Auftrag durch HT1 angeführt und gegebenenfalls dem Auftraggeber mit allen Rechten und Pflichten übertragen.
Nutzungsrechte Fernsehreportagen
Bei HT1 Reportagen liegen die Nutzungsrechte bei HT1 und können laut der jeweils aktuellen Preisliste erworben werden.
Die Nutzungsbewilligung gilt ausschließlich für die fertige Reportage mit HT1 Senderkennung und Insert, da daraus auch die Quellenangabe für die DSVG nachvollziehbar bleibt und HT1 die Persönlichkeitsrechte der Interviewpartner ausschließlich für die fertige Reportage besitzt.
Die HT1 Reportage dürfen nur in fertiger, ungeschnittenen und ungekürzten Form verwendet und veröffentlicht werden. Das Sendelogo HT1 muss klar erkennbar und bei der Veröffentlichung sichtbar sein.
Nimmt ein Interviewpartner von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, muss auch der Auftraggeber die rechtlich nötigen Schritte einleiten.
Veränderungen oder Nutzung bzw. Veröffentlichung für andere Themen oder Inhalte sind nicht zulässig. Reportagen ohne Senderkennung (Blank) können missbräuchlich benutzt werden und werden daher ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt.
Sendezeit
Die vereinbarte Sendezeit wird nach Möglichkeit eingehalten. Fällt ein Termin wegen progammtechnischen Gründen oder technischen Störungen, die von HT1 zu vertreten sind, aus, so wird die Werbesendung nach Möglichkeit entweder vorgelegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber ehestmöglich in Kenntnis gesetzt.
Bei Störungen oder Nichterfüllung des Auftrages aus anderen Gründen, die nicht durch HT1 zu vertreten sind oder durch höhere Gewalt, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadensersatz. Werbeausstrahlungen bzw. Spotbuchungen bei anderen Fernsehsendern oder Kinobetreiber unterliegen deren gültigen Sendezeiten und können nicht beeinflusst werden.
Wünschen von Werbekunden nach Konkurrenzausschluss kann HT1 nicht nachkommen.
Haftung
HT1 haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Etwaige Schadensersatzansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind auf die Höhe des Rechnungsbetrages beschränkt. HT1 haftet nicht für Schäden aus der Handlung Dritter, insbesondere nicht bei der Weitergabe der Werbesendung an weitere Veranstalter.
Rechnungslegung und Zahlungsbedingung allgemein
Angebote behält 4 Wochen ab Dokumentendatum ihre Gültigkeit. Die Berechnung sämtlicher Aufträge erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Abgaben.
10. Rechnungslegung und Zahlungsbedingung bei Sponsoring & Ausstrahlung
Die in Auftrag gegebenen Werbesendungen werden umgehend in voraus bzw. bei Erstausstrahlung in Rechnung gestellt. Die Zahlung erfolgt bis zum auf der Rechnung gesetzten Datum.
Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen bei Videoproduktionen
Bei einem Produktionswert über 3.000 Euro wird die Verrechnung in drei Teilrechnungen aufgeteilt. 1/3 Anzahlung vor Produktionsstart, 1/3 bei Erstabnahme und 1/3 bei Fertigstellung bzw. Freigabe durch den Auftraggeber.
Rabatte / Ermäßigungen
Die in der Preisliste oder im Angebot bezeichneten Nachlässe werden nur für die im Angebot angeführten und tatsächlich gesendeten Werbeausstrahlungen eines Auftraggebers gewährt. Die Frist beginnt mit der Ausstrahlung der ersten Anzeige.
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die HT1 nicht zu vertreten hat, oder reduziert der Auftraggeber unterjährig die vereinbarten Auftragsleistungen, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied, zwischen dem der gewährten und die tatsächliche Abnahme entsprechenden Rabatte an HT1 rückzuvergüten.
Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug ist HT1 berechtigt, die weitere Ausstrahlung von Werbesendungen zurückzustellen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers besteht. Bei Bezahlung wird mit der Ausstrahlung ehestmöglich fortgefahren.
Rücktritt / Storno
In einzelnen Fällen kann der Auftraggeber mit ausdrücklicher Zustimmung von HT1 vor der Ausstrahlung der Werbesendung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Voraussetzungen zur Ausstrahlung der Werbung entfallen. Das Rücktrittsersuchen des Auftraggebers muss spätestens 3 Kalendertage vor der Produktion bzw. ersten Ausstrahlung erfolgen.
Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dessen Ausführung auf Grund technischer oder rechtlicher Voraussetzungen nicht möglich ist.
Wird der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten innerhalb fünf Tage vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten samt Nebenkosten für diesen Auftrag in Rechnung zu stellen.
Tarifänderungen
Tarifänderungen werden mindestens zwei Wochen vor Inkrafttreten dem Auftraggeber bekanntgegeben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifes vom Vertrag zurücktreten. Er dies jedoch innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich gegenüber HT1 zu erklären.
Ablehnung von Aufträgen
In der Beurteilung des moralischen, politischen und religiösen Inhalts von Produktionen und Werbesendungen schließt sich HT1 den allgemeinen Grundsätzen der Audiovision und Filmindustrie an. HT1 behält sich vor, rechtsverbindlich angenommene Aufträge – auch einzelne Werbespots – wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts, ihrer Form, häufiger Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität nach einheitlich, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn ihr Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder Ausstrahlung unzumutbar ist. Dies gilt auch für die Verwendung politischer, religiöser und weltanschaulicher Aussagen in der Werbung.
Geltungsbereich
Alle Aufträge und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Dies gilt auch für Folgeaufträge, unabhängig davon, ob bei einzelnen Folgegeschäften nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden vor HT1 ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Ausführung von Leistungen durch HT1 bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen des Auftraggebers.
Gültigkeit
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt deren Wirksamkeit im übrigem davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis so weit wie möglich entsprechen.
Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.